Generell wird eine kieferorthopädische Behandlung von den gesetzlichen Krankenkassen nur dann bezahlt, wenn der Patient das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wurde das 18. Lebensjahr bereits vollendet, kommt die gesetzliche Krankenkasse für kieferorthopädische Behandlungen nur dann auf, wenn auch eine schwere Kieferanomalie vorliegt, deren Korrektur ausschließlich im Rahmen einer kombiniert kieferorthopädischen und kieferchirurgischen Behandlung zu bewerkstelligen wäre.
Allerdings kommen die gesetzlichen Krankenkassen für die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung auch bei unter 18-jährigen nur noch dann auf, wenn eine Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt, die das Atmen, Beißen, Kauen oder Sprechen erheblich beeinträchtigt. Zur Klassifizierung möglicher Zahn- oder Kieferfehlstellungen wurden dazu die „Kieferorthopädischen Indikationsgruppen“ – kurz KIG genannt – eingeführt.
Dazu werden mögliche Schweregrade einer Zahn- oder Kieferfehlstellung in 5 Gruppen unterteilt, wobei die Gruppe 1 eine nur geringgradig ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung und die Gruppe 5 eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung klassifiziert (siehe dazu unten stehende Tabelle, KIG-Schema).
Ist die Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung durch die gesetzliche Krankenkasse nach entsprechender „KIG-Einstufung“ gewährleistet, dann lediglich für eine notwendige, ausreichende und wirtschaftliche kieferorthopädische Versorgung.
Nach §12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. „Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte von ihrer Krankenkasse nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und dürfen die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Es besteht also vom Gesetzgeber die Vorschrift, dass im Rahmen einer „Kassenbehandlung“ das Maß des Ausreichenden und Notwendigen nicht überschritten werden darf. Die Behandlung wird von der gesetzlichen Krankenkasse an Durchschnittswerten und Richtgrößen gemessen. Die Kosten für darüber hinausgehende Leistungen, die beispielsweise zu einem höheren Tragekomfort der Geräte beitragen, zu einer Verkürzung der Behandlungszeit führen, Maßnahmen zur Langzeitretention der Zähne, ästhetische bzw. unsichtbare Apparaturen, Verankerungsimplantate etc. werden von den gesetzlichen Kostenträgern nicht übernommen und müssen privat finanziert werden.
KIG-Schema KFO allgemein
KIG-Schema zur KFO-Erwachsenenbehandlung
KIG-Schema zur KFO-Frühbehandlung